Statuten Verein Urig Dübendorf

Art. 1             Name und Sitz

Unter dem Namen Urig-Dübendorf besteht ein Verein mit Sitz an der Churfirstenstrasse 28 in Dübendorf und Gerichtsstand der Gesetzgebung Zürich.

Art. 1.1          Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Art. 1.2          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Art. 2             Aufgaben und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung, der Freundschaft und Geselligkeit zwischen den Generationen, die Förderung der gegenseitigen Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme im Miteinander von alten und jungen Menschen, den kulturellen Austausch sowie die Pflege unserer Kunst und Kultur, die Förderung der mündlichen und praktischen Tradierung von Wissen und Können (z.B. traditionelles Brauchtum, Handwerk, Musik und Lieder, Gartenpflege, Kleingärtnerei, Küche, usw.)

Art. 2.1          Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Art. 2.2          Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angegebenen Zwecke verwendet werden.

Art. 2.3          Es darf kein Mitglied begünstigt werden.

Art. 2.4          Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben sowie eine Aufwandsentschädigung.

Art. 2.5          Eine Änderung des Art. 1 und / oder Art. 2 hat die sofortige Auflösung des Vereins zur Folge.

Art. 3             Mitgliedschaft

Der Verein Urig-Dübendorf setzt sich zusammen aus:

  1. a) Mittelbaren Mitgliedern
  2. b) Unmittelbaren Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern
  4. d) Mitgliedern

Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Kenntnisgabe an die Generalversammlung. Als stimm- und wahlfähig gelten alle mittelbaren Mitglieder.

Als Mitglieder gelten diejenigen, die ein Mitgliedschaftsformular ausgefüllt haben unbefristet, Besucher unseres Vereines für den Zeitraum befristet indem sie sich in unserem Vereinslokal aufhalten.

Jedes mittelbare Mitglied kann dem Vorstand ein Mitglied als unmittelbares Mitglied vorschlagen oder ernennen.

Art. 4             Organe

Die Organe des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. a) Generalversammlung
  2. b) Vereinsvorstand
  3. c) Rechnungsrevisoren

Art. 5             Generalversammlung

Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen und besteht aus den mittelbaren (stimmberechtigten) Mitgliedern.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder mindestens 1/5 der mittelbaren Mitglieder einberufen werden.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. a) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
  2. b) Wahl der Rechnungsrevisoren auf drei Jahre
  3. c) Genehmigung von Rechnung, Budget und Jahresbericht
  4. d) Festsetzung der Jahresbeiträge für Mitglieder

Art. 6             Vorstand

Der Vorstand wird von der GV gewählt und konstituiert sich selbst.

Der Vorstand besteht aus:

  1. a) Präsident
  2. b) Vizepräsident
  3. c) Aktuar
  4. d) Kassier

Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere:

  1. a) Einberufung der Generalversammlung
  2. b) Besorgung der laufenden Geschäfte
  3. c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. d) Repräsentiert den Urig-Dübendorf, fördert die interne Kommunikation und ist Anlaufstelle für Konflikte.

Art. 7             Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei mittelbaren Mitgliedern. Sie prüft alljährlich die Rechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich einen Bericht und Antrag.

 

 

 

Art. 8             Finanzen

Die Einnahmen des Vereins Urig-Dübendorf setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen sowie Beiträgen von Gönnern und Sponsoren. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 9             Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann durch ¾ der anwesenden mittelbaren Mitglieder an einer GV beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist an einen anderen Verein mit ähnlicher Gesinnung zu überweisen.

URLs, Domains und Eigentümerrechte von Chats, welche Mitglieder oder Vorständen eines Urig-Ortsvereins gehören, sind bei einem Austritt oder Vereinswechsel dem entsprechenden Urig-Ortsverein zu übergeben.

Wird ein Urig-Ortsverein aufgelöst, werden Chats vollständig gelöscht und aufgehoben.

URLs, Domains und nicht löschbare digitale Kanäle sind einem anderen Urig-Verein, dem Urig-Regionalvetreter oder dem zuständigen Urig Botschafter zu übergeben, so dass jederzeit ein neuer Urig-Verein mit entsprechenden Domains und Kanälen gegründet werden kann.

Art. 10         Austritt

Der freiwillige Austritt auf das nächste Kalenderjahr erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres.

Art. 11           Allgemeine Bestimmungen

Änderungen der Artikel 5 und 6 werden genehmigt durch die Generalversammlung vom 1.12.22

Präsident:                                         Vize-Präsident:

Aktuar:                                            Kassier:

Geineinnützigre Verein Urig-Dübendorf